Airbnb macht immer wieder Schlagzeilen in den Medien (so wie hier). Wer seine Wohnung Reisenden über das Onlineportal Airbnb als Wochenend- oder Ferienunterkunft anbieten möchte, muss ein paar Punkte beachten. Das Mietgericht Zürich hat sich in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 mit der Vermietung über Airbnb befasst. 5 Punkte, die man wissen muss:

Der Bundesrat möchte nun das Mietrecht anpassen und die Nutzung von Plattformen für die Vermietung von Ferienwohnungen begünstigen. Dagegen regt sich jedoch Widerstand von Seiten des Hauseigentümerverbands und des Schweizerischen Mieterverbands. Für weitere Schlagzeilen ist also gesorgt – vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Airbnb sein Geschäftsmodell ausweiten und sich neu auch im oberen Kundensegment etablieren will.

  1. Bei der Vermietung über das Airbnb-Portal gelten die Regel zur Untermiete (Art. 262 OR). 
  2. Der Mieter muss für die Untervermietung und damit auch für die Vermietung über Airbnb die Zustimmung des Vermieters einholen – aus Beweisgründen macht der Mieter das am besten schriftlich. Dabei hat der Mieter Folgendes anzugeben: den Untermietzins, den betroffenen Wohnungsteil (wird die ganze Wohnung untervermietet oder nur einzelne Zimmer?) und die Dauer der Untermiete sowie die beabsichtigte Frequenz der Besuche und die entsprechende Gästefluktuation aufgrund der Vermietung über Airbnb.
  3. Die Bedingungen der Untermiete dürfen nicht missbräuchlich sein. Der Mieter darf durch die Untermiete nicht mehr Geld erzielen als der Vermieter. Ein allfällig erzielter Gewinn aus der Untervermietung muss sachlich gerechtfertigt sein, zum Beispiel aufgrund von Möblierung, Renovationen, Reinigung oder Verwaltungsaufwand.
  4. Dem Vermieter (und den anderen Mietern) dürfen aus der Untermiete keine wesentlichen Nachteile entstehen. Ein wesentlicher Nachteil liegt zum Beispiel in einer stärkeren Abnützung oder in der Person des Untermieters selbst, wenn dieser nicht den Anforderungen des Hauptmietvertrags entspricht (Vermietung ausschliesslich an einen Nichtraucher, ein Paar, eine Familie mit Kindern, Studenten usw.). Der Vermieter kann die Untermiete auch aus moralischen Gründen verbieten, wenn das Mietobjekt etwa zu einer widerrechtlichen oder unsittlichen Tätigkeit gebraucht werden soll. Gleiches gilt schliesslich, wenn die Untermiete die persönliche Stellung des Vermieters schwächt, weil der Untermieter ihm Konkurrenz machen könnte.
  5. Werden diese drei Punkte nicht eingehalten, kann der Vermieter dem Mieter die Wohnung kündigen.

Egal, ob Sie eine Unterkunft in Zürich, Berlin, Paris oder London suchen – hoffentlich konnten wir Ihnen mit unseren rechtlichen Tipps für Airbnb weiterhelfen. Falls Sie Übersetzungen für Ihr Rechtstexte benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.

Leiterin Fachbereich Recht