Die Financial Action Task Force (FATF) hat der Schweiz in ihrer vierten Länderprüfung zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung schlechte Noten erteilt. Die Schweiz musste noch einmal über die Bücher, und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat in der Folge ihre Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) revidiert. Die revidierte Verordnung soll 2019 in Kraft treten. Wie müssen Sie als Finanzintermediär nun vorgehen?

Ihre bestehenden internen Geldwäschereiweisungen müssen an die neuen Anforderungen der GwV-FINMA angepasst werden. Verschaffen Sie sich einen Überblick darüber, welche Ihrer internen Weisungen und Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäscherei betroffen sind und geändert werden müssen.

Wesentliche Neuerungen sind:

  1. Finanzintermediäre müssen die Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung neu auch bei Normalrisikokunden verifizieren und regelmässig die Kundeninformationen aktualisieren.
  2. Die Kriterien bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken wurden erweitert. Dies betrifft vor allem Sitzgesellschaften und komplexe Strukturen.
  3. Die Anforderungen an die gruppenweite Einhaltung der Geldwäschereiprinzipien und an die globale Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken durch Finanzintermediäre mit Auslandniederlassungen wurden konkretisiert.
  4. Der Schwellenwert für Bartransaktionen mit Laufkunden wurde gesenkt.
  5. Die Angaben zum Auftraggeber und zur begünstigten Person im Zahlungsverkehr müssen überprüft werden.

Wenn klar ist, was genau geändert werden muss, passen Sie Ihre internen Weisungen und Richtlinien auf Deutsch an. Und in den anderen Sprachen? Am besten verlassen Sie sich auf einen kompetenten Übersetzungsdienstleister für die Übersetzung auf Englisch, Französisch oder Italienisch. Vielleicht möchten Sie auch Ihre deutsche Version noch fachkundig lektorieren oder korrigieren lassen? Wir freuen uns, Sie hier zu unterstützen, damit Sie auch weiterhin compliant sind.

Leiterin Fachbereich Recht