Der letzte Gitarrenakkord ist verklungen, die Band hat sich nach dem schweisstreibenden Finale hinter die Bühne verzogen – zurück bleibt das begeisterte Publikum. Und sicher wird der eine oder andere nun sofort die neueste CD kaufen (falls er sie nicht schon hat …) oder sich ein Lied aus dem Internet herunterladen. Doch was ist hier eigentlich erlaubt, und wie ist die Musik in der Schweiz geschützt? Da in meiner Brust zwei Seelen wohnen (nämlich eine Juristen– und eine Rockerseele), bin ich der Frage nachgegangen.

In der Schweiz schützt das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) jedes musikalische Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen individuellen Charakter hat. Sobald ein Werk geschaffen ist, ist es auch gleich automatisch urheberrechtlich geschützt. Es ist also kein Antrag erforderlich, und das Werk muss auch nicht in ein Register eingetragen werden. Derjenige, der das Werk geschaffen hat, gilt als Urheber und darf allein darüber bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet – also, ob es wiedergegeben, übersetzt, bearbeitet, verbreitet, verkauft, aufgeführt oder gesendet – werden darf. Wenn eine Drittperson sein Werk nutzen will, muss sie den Urheber dafür entschädigen.

Das Schweizer Gesetz lässt jedoch zu, dass zum eigenen, persönlichen Gebrauch Musik aus dem Internet heruntergeladen werden kann, ohne dass ich die Zustimmung des Urhebers brauche oder ihm etwa eine Vergütung leisten muss. Auch wenn ich die Musik auf CD brenne und diese dann einer Freundin oder einem engen Verwandten schenke, ist dies zulässig. Illegal wird es erst dann, wenn ich die heruntergeladene Musik öffentlich anbiete (egal, ob ich dafür Geld erhalte oder nicht). Auch ein Lehrer darf das Werk in seinem Unterricht benutzen, jedoch schuldet er dem Urheber dafür eine Vergütung.

So viel Theorie für heute – ab ans nächste Konzert!

Leiterin Fachbereich Recht