Das Problem der Geldwäscherei geht weiter: In jüngster Zeit machte die Danske Bank mit mutmasslichen Verstössen gegen Geldwäschereivorschriften Schlagzeilen. Der Bank wird vorgeworfen, zwischen 2007 und 2015 über ihre Niederlassung in Estland verdächtige Transaktionen in der Höhe von EUR 200 Milliarden getätigt zu haben. Aber auch die Schweiz ist in einen grossen Geldwäschereifall verwickelt. In den Skandal um Gulnora Karimova, die langjährige UNO-Botschafterin von Usbekistan und Tochter des früheren usbekischen Staatspräsidenten, sind sieben Schweizer Banken verstrickt. Gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft von Ende Juni 2019 wurden über die Konten dieser Banken Beträge im dreistelligen Millionenbereich verschoben.

Die Bekämpfung der Geldwäscherei ist und bleibt ein aktuelles Thema, und die Schweiz ist dabei, ihre Geldwäschereibestimmungen anzupassen.

Neue Bestimmungen zur Geldwäscherei in der Schweiz

Nach der Geldwäsche gut trocknen.

In der vierten Länderprüfung der Financial Action Task Force (FATF) hat die Schweiz nicht so gut abgeschnitten. Sie musste noch einmal über die Bücher, und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat in der Folge ihre Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) revidiert. Auch die Vernehmlassung zur Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) läuft. Und – last, but not least – hat die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) die neue Version der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) veröffentlicht (VSB 20).

Geldwäschereigesetz

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des GwG am 26. Juni 2019 verabschiedet. Das revidierte GwG wird frühestens Anfang 2021 in Kraft treten. Wichtige Änderungen sind die folgenden:

  • Finanzintermediäre sind verpflichtet, die Angaben zu wirtschaftlich berechtigten Personen zu überprüfen.
  • Die Kundendokumentation sämtlicher Geschäftsbeziehungen muss regelmässig auf ihre Aktualität überprüft werden.
  • Personen, die bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften oder Trusts erbringen (Berater), werden neu dem GwG unterstellt. Solche  Dienstleistungen umfassen die Gründung, Führung oder Verwaltung von Sitzgesellschaften oder Trusts sowie die Organisation der Mittelbeschaffung in diesem Zusammenhang. Die Berater haben Sorgfalts-, Prüfungs- und Meldepflichten.
  • Die Frist von 20 Arbeitstagen für die Bearbeitung der Geldwäschereimeldungen durch die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) soll aufgehoben werden. Das Melderecht wird jedoch beibehalten.
  • Vereine, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke Vermögenswerte im Ausland sammeln oder verteilen, müssen neu ins Handelsregister eingetragen werden. Alle im Handelsregister einzutragenden Vereine haben zudem ein Verzeichnis mit den Namen und Adressen der Vereinsmitglieder zu führen.

Geldwäschereiverordnung-FINMA

Die GwV-FINMA tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und enthält die folgenden Neuerungen:

  • Die Kriterien bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken wurden erweitert. Dies betrifft vor allem Sitzgesellschaften und komplexe Strukturen.
  • Die Anforderungen an die gruppenweite Einhaltung der Prinzipien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und an die globale Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken durch Finanzintermediäre mit Auslandniederlassungen wurden konkretisiert.
  • Der Schwellenwert für Bartransaktionen mit Laufkunden wurde gesenkt.
  • Die Angaben zum Auftraggeber und zur begünstigten Person im Zahlungsverkehr müssen überprüft werden.

Weitere Anpassungen der GwV-FINMA sind dann auch mit dem Inkrafttreten des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) nötig.

VSB 20

Die VSB 20 tritt ebenfalls per 1. Januar 2020 in Kraft. Sie enthält die folgenden Neuerungen:

  • Bei Kassageschäften liegt der Schwellenwert zur Identifizierung und Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung neu bei CHF 15 000. Bei Handelsgeschäften wurde der Schwellenwert aufgehoben.
  • Es wurden Verweise auf das Rundschreiben 2016/7, «Video- und Online-Identifizierung», der FINMA eingefügt.
  • Die Frist zur Beschaffung fehlender Angaben oder Dokumente bei der Kontoeröffnung wurde von 90 auf 30 Tage gesenkt.
  • Die Formulare A, I, K, S und T wurden präzisiert und vereinfacht.

Das Geldwäschereirecht bleibt in ständigem Wandel – die betroffenen Institute müssen sich frühzeitig mit den Neuerungen auseinandersetzen, denn die Umsetzung und Implementierung der neuen Vorschriften kann viel Zeit beanspruchen. Suchen Sie sich einen kompetenten Übersetzungsdienstleister für die juristische Übersetzung auf Englisch, Französisch oder Italienisch. Wir freuen uns, Sie hier zu unterstützen!

Leiterin Fachbereich Recht

Foto: Pixabay

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